Die aktuelle Satzung des SV SW
I. Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen "Schwimm-Verband Südwestfalen e.V" (nachsthend SVSW genannt) und ist Mitglied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (nachstehend SVNRW genannt).
Gründungstag ist der 11. Mai 1946.
Der SVSW hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VP. 1248 eingetragen.
Der SVSW ist mit dem Reg. Bez. Arnsberg identisch.
Der SVSW kann sich in Kreise gliedern.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 3
Der SVSW will in gemeinnützigem Einsatz die Schwimm- und Rettungskunde und das Schwimmen in allen seinen Teilen vervollkommnen.
Dafür erstrebt er:
- Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Synchronschwimmens und Wasserballspielens,
- Förderung des Freizeit- und Breitensports,
- pflichtgemäßen Schwimmunterricht an allen Schulen und Hochschulen,
- schwimmsportliche Betätigung zur Erhaltung der Gesundheit,
- kulturelle und sittliche Erziehung der Jugend,
- den Schwimmsport durch Vorführung und Veransaltung von Wettkämpfen nach den Wettkampfbestimmungen des DSV zu fördern,
- Zusammenarbeit mit Verbänden des In- und Auslandes, die gleiche Ziele verfolgen,
- Mithilfe bei der Planung und Schaffung von Hallen- und Freizeitbädern für den öffentlichen Badebetrieb und die sportliche Betätigung.
§ 4
Der SVSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der SVSW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des SVSW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der SVSW ist frei von parteipolitischen, religiösen und rassischen Bindungen. Er
bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland.
III. Mitgliedschaft
§ 6
Mitglieder des SVSW können alle das Schwimmen betreibende Vereine und
Abteilungen von Sportvereinen sein, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Arnsberg
haben, Mitglieder des SVNRW sind und die Satzung des SVSW anerkennen.
§ 7
Die Mitgliedschaft im SVSW wird aufgrund eines schriftlichen Antrages unter
Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des SVSW und des SVNRW durch
Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
der Aufnahme durch den SVSW-Vorstand ist Berufung beim Präsidium des SVNRW
möglich. Dieses entscheidet endgültig. Durch die Zugehörigkeit zum SVSW wird der
Verein unmittelbar Mitglied des SVNRW und mittelbar Mitglied des Deutschen
Schwimm-Verbandes (Nachstehend DSV genannt).
Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung,
den Ordnungen des SVSW und der übergeordneten Fachorganisationen.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung des Vereins oder der Abteilung,
- durch Kündigung.
Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden und ist dem SVSW-Vorstand mit eingeschriebenen Brief spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bekannt zu geben. - durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- Wenn das Mitglied trotz Mahnung seine Verpflichtungen gegenüber dem SVSW bzw. den übergeordneten Organisationen nicht erfüllt,
- wenn das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des SVSW bzw. der Verbände derartig verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit sich nicht mehr vertreten lässt.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden und ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss Einspruch beim
SVSW-Schiedsgericht einlegen. Gegen die Entscheidung des SVSW-Schiedsgerichtes hat das Mitglied das Recht der Berufung beim SVNRW-Schiedsgericht.
§ 9
Mit der Abmeldung bzw. der Rechtskraft der Ausschlussentscheidung erlöschen die
Rechte des Mitglieds. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, alle während der
Zeit seiner SVSW-Zugehörigkeit entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei
Kündigung gilt diese Regelung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes eines Mitgliedsvereins kann auf Antrag verfügt
werden. Die Entscheidung ist für alle Mitgliedsvereine bindend.
Mitglieder eines ausgeschlossenen Vereins, soweit diese an der Ausschlusssache
beteiligt waren, sowie ausgeschlossene Vereine oder ausgeschlossene Mitglieder
von Vereinen können nur vom Verbandstag wieder aufgenommen werden.
IV. Rechte und Pflichten
§ 10
- Die Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliedsvereine dürfen den Satzungen und Ordnungen des SVSW, des SVNRW und des DSV nicht widersprechen.
- Die Satzungen, ordnungen und Beschlüsse des SVSW, des SVNRW und des DSV sind auch für die Mitglieder der Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Mitglieder der Vereine beziehen. Die Vereinsmitglieder erkennen durch ihren Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
- Die Rechtsordnung des DSV einschließlich Änderungen und Ergänzungen ist von den Vereinen als Bestandteil ihrer Satzung zu übernehmen. Die Verbindlichkeit der Rechtsordnung des DSV ist auch für Mitglieder der Vereine in den Satzungne der Vereine festzulegen.
- Der Mitgliedsverein hat das Wahl- und Stimmrecht, sowie das Rechts, Anträge an den Verbandstag des SVSW zu stellen und zu vertreten. Die Rechte eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruhen bis zur Erfüllung.
§ 11
Die Mitglieder haben an den SVSW einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Beitrages wird vom SVSW-Verbandstag für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzt.
Der Beitrag wird nach dem Mitgliederstand am 01. Januar (für das folgende
Geschäftsjahr) veranlagt. Dazu haben die Vereine ihre Mitglieder zahlenmäßig mit
Stand vom 01. Januar dem SVNRW zu melden.
Beiträge sind im 1. Quartal eines Jahres zu zahlen.
V. Organe des Schwimm-Verbandes Südwestfalen
§ 12
Organe im Schwimm-Verband Südwestfalen sind:
- Der Verbandstag
- Der Vorstand
- Die Fachausschüsse
- Die Jugendvollversammlung
VI. Verbandstag
§ 13
Der ordentliche Verbandstag findet alle zwei Jahre, in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl, statt. Er soll stets im ersten Vierteljahr dieses Geschäftsjahres
durchgeführt werden. Er ist unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 6 Wochen
vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt des DSV bzw. des SVNRW
durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Aufgaben des Verbandstags
sind insbesondere:
- Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresrechnungen und Genehmigung des Haushaltplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beitragsfestsetzung
- Beschlussfassung über Anträge
In den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, entscheiden der
geschäftsführende Vorstand und die Vorsitzenden der Kreise über die
Jahresrechnung und den Haushaltsplan.
§ 14
Die den Mitgliedern zustehenden Stimmen errechnen sich aus der für das Vorjahr
von den einzelnen Mitgliedern gemeldeten Personenstärke. Für je angefangene 100
erhält das Mitglied 1 Stimme. Jedes SVSW-Vorstandsmitglied hat 1 Stimme.
§ 15
Die Vereine können ihr Stimmrecht "nicht" auf andere Vereine übertragen. Das
Stimmrecht kann nur vom Vorsitzenden des Mitgliedsvereins oder durch die von ihm
schriftlich beauftragten Vereinsmitglieder ausgeübt werden.
§ 16
Zum Verbandstag können Anträge gestellt werden
- von den Mitgliedern
- von den Organen des SVSW.
Die Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor dem Verbandstag dem SVSW-Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
§ 17
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig.
- Der Verbandstag entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Auf Antrag muss eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden.
- Für die Durchführung aller Sitzungen und Versammlungen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwendung.
- Vereine, die mit der Beitragszahlung in Verzug geraten sind, haben kein Stimmrecht.
§ 18
Ein außerordentlicher Verbandstag ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn
- 1/4 der Mitglieder es schriftlich beantragt,
- der Vorstand es im Interesse des SVSW für erforderlich hält.
VII. Vorstand
§ 19
Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des SVSW, seine Vertretung nach
innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse des SVSW-Verbandstages.
Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und
Ordnungen des SVSW, SVNRW und DSV zu achten.
Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Fachwart Schwimmen
- Fachwart Wasserball
- Fachwart Wasserspringen
- Fachwart Synchronschwimmen
- Fachwart Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
- Fachwart Schule und Verein
- Fachwart Lehrwesen
- Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
- Vorsitzenden der Schwimmjugend
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
§ 20
Den geschäftsführenden Vorstand bilden der:
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- Geschäftsführer und
- Schatzmeister
§ 21
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Geschäftsführer. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
darf der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer von seinem Vertretungerecht nur
Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verbandstag kann
nach Bedarf für jedes Amt einen Stellvertreter wählen. Falls ein 2. Vorsitzender nicht
gewählt wird, ist der Geschäftsführer der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden.
§ 22
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Für die Wahl und die Amtsdauer des Vorsitzenden der Schwimmjugend gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
- Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt.
§ 23
Dem SVSW-Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender angehören. Der Verbandstag kann
ausgeschiedene SVSW-Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern des SVSW-Vorstandes
ernennen.
§ 24
Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch offene Abstimmung; auf ausdrückliches
Verlangen und bei mehreren Vorschlägen muss sie durch Stimmzettel erfolgen.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes die freigewordene Stelle kommissarisch bis zum nächsten
Verbandstag zu besetzen.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des
Amtes schriftlich erklärt haben.
§ 25
Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
§ 26
Die Jugendordnung ist ein Teil der SVSW-Satzung.
Die Schwimmjugend im SVSW führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die ihr über den Haushalt zufließenden Mittel.
VIII. Ausschüsse
§ 27
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihrer Bezeichnung entsprechenden
Fachgebiete zu bearbeiten und den zuständigen Fachwart bei seiner Aufgabe zu
beraten und zu unterstützen. Ihre Amtszeit endet mit dem Verbandstag; für den
Jugendausschuss gilt die Jugendordnung.
Ausschussvorsitzender ist immer der Fachwart, im Bewertungsausschuss
Südwestfalen-Stiftung der 1. Vorsitzende des SVSW. Diese schlagen dem Vorstand
zur Berufung die Sachbearbeiter vor.
Folgende Ausschüsse müssen gebildet werden:
- Schwimmausschuss mit bis zu 5 Sachbearbeitern
- Wasserballausschuss mit bis zu 4 Sachbearbeitern
- Synchronschwimmausschuss mit bis zu 3 Sachbearbeitern
- Wasserspringausschuss mit bis zu 3 Sachbearbeitern
- Breitensportausschuss mit bis zu 5 Sachbearbeitern
- Schule und Verein mit bis zu 3 Sachbearbeitern
- Lehrausschuss mit bis zu 3 Sachbearbeitern
- Bewertungsausschuss Südwestfalen-Stiftung mit 5 Beisitzern
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Arbeitsgebiet
und Zusammensetzung durch ihn festgelegt werden.
Den vier Ausschüssen „Sport“ hat je ein für den Masters-Bereich verantwortliches
Mitglied anzugehören.
§ 28
Die Ausschussvorsitzenden sind verpflichtet, vor jeder Sitzung dem Vorsitzenden rechtzeitig Mitteilung zu machen.
- Die Vorstandsmitglieder haben das Rechts an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
- Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Aussschussvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und an den Vorstand und die Ausschussmitglieder zu verteilen ist.
- Der SVSW trägt die Reisekosten der Mitglieder der Ausschüsse, soweit dies sachlich geboten erscheinen und die den Umständen nach erforderlichen Aufwendungen.
IX. Schiedsgericht
§ 29
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei
Ersatzbeisitzern. Es wird vom Verbandstag gewählt. Vorstands- und
Ausschussmitglieder können nicht gewählt werden.
§ 30
Streitigkeiten im SVSW werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch
ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der
Schiedsgerichtsbarkeit sind insofern auch die einzelnen Mitglieder der Vereine
unterworfen.
X. Kassenprüfer
§ 31
Zur Überprüfung der Haushalts- und Kassengeschäfte des SVSW wird vom SVSW-Verbandstag ein Mitgliedsverein mit der Prüfung der SVSW-Kasse beauftragt. Der
kassenprüfende Verein muss die SVSW-Kasse jährlich mindestens einmal prüfen.
Dem Verbandstag ist ein schriftlicher Kassenprüfungsbericht vorzulegen.
XI. Satzungsänderungen
§ 32
Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Verbandstag oder einem
dazu einberufenen außerordentlichen Verbandstag beschlossen werden.
Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
XII. Auszeichnungen
§ 33
Der Vorstand kann Mitgliedern von Vereinen in Anerkennung und Würdigung
hervorragender Verdienste und Förderung des Schwimmsports oder aufgrund
herausragender sportlicher Leistungen eine Auszeichnung verleihen. In
Ausnahmefällen kann eine Auszeichnung für überragende Verdienste um den
Schwimmsport auch Nichtmitgliedern verliehen werden.
Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.
XIII. Auflösung
§ 34
- Die Auflösung des SVSW kann nur durch einen für diesen Zweck besonders eingerichteten außerordentlichen Verbandstag erfolgen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben.
- Fall die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Verbandstag einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Bei Auflösung oder Aufhebung des SVSW oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem
SVNRW zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Vorliegende Satzung beinhaltet die Änderungen vom:
23.03.63, 15.04.67, 22.04.72, 23.03.74, 22.03.83, 24.03.84, 19.04.86, 13.02.93,
06.03.99 und 10.03.01.
Stand: 2001
Dateigröße: 160 KB
