Der Ehrenamtsfreibetrag und die Schiedsrichtervergütung
28.12.2011 | Schwimmen | Von: Reimund Schönrock
![]() | Gruppenbild Kampfrichter Schwimmen |
Wer sich als Schiedsrichter, Wettkampfrichter oder in sonstiger vergleichbarer Position ehrenamtlich im Amateursportbereich engagiert, kann für erhaltene Vergütungen/Aufwandentschädigungen von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden den persönlichen Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro pro Kalenderjahr für eigene steuerliche Zwecke nutzen. (Quelle: swim&more 12/2011 Seite 60)
Dieser so genannter Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Die Tätigkeit muss begünstigt sein und im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits - ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.
Begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie (bezogen auf das Kalenderjahr) nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner, Arbeitslose). Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen (BFH 30. 3. 90 — BStBl. II S. 854). Als Tätigkeit begünstigt sind z. B. die der Mitglieder, des Vorstandes, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer i. S. des Betreuungsrechts (BMF 25. 11.08 — BStBl. I S. 985). Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Vermögensverwaltung (BMF 25. 11. 08 — BStBl. I S. 985).
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